Krankentagegeld darf nicht wegen geringeren Einkommens gekürzt werden
Private Krankenversicherungen dürfen das an ihre Versicherten gezahlte Krankentagegeld nicht mit der Begründung reduzieren, dass das Versicherteneinkommen niedriger liegt als bei Vertragsschluss. Diese Praxis war lange Jahre üblich, auch wenn der Versicherte entsprechend höhere Prämien für sein Krankentagegeld geleistet hatte. 2016 schließlich verbot der Bundesgerichtshof derartige Klauseln.
Offenbar finden sie sich jedoch bis heute in manchen Verträgen. Sieben private Krankenversicherer wurden deshalb kürzlich vom Bund der Versicherten (BdV) abgemahnt, der allerdings keine konkreten Unternehmen benannte. Die Reaktion auf die Abmahnungen bezeichnet der BdV als „nicht akzeptabel“. Während manche Versicherer gar nicht reagierten, hätten andere zwar Unterlassungserklärungen abgegeben, diese aber zu ihren Gunsten formuliert. Daher prüfe der BdV nun weitere rechtliche Schritte. Privatversicherte, deren Krankentagegeld mit der oben genannten Begründung gekürzt werden soll, müssen dies jedenfalls grundsätzlich nicht hinnehmen.
Entscheidend ist, erstmal eine Krankentagegeld abzuschließen. Dies ist angeraten, wenn 20% weniger Netto im Krankheitsfall nicht hingenommen werden wollen. In der Regel zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit oder Unfall 6 Wochen lang das Gehalt weiter, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Dies beträgt ca. 80% des Nettogehalts ohne Zulagen (Schicht, Nacht, Wochenende, …). Da fehlen schnell 300-600 € im Monat. Dies abzusichern kostet nur wenige Euro. Am besten gleich anrufen und checken lassen: 04791-8209876